§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Hohlstedter Heimatverein “ Allemannia“ e.V.

und hat seinen Sitz in Großschwabhausen/ OT Hohlstedt.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen.

 

§ 2   Zweck des Vereins

Unser Verein fördert die Heimatpflege und Heimatkunde in der Ortsgemeide Hohlstedt.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. die Pflege der Ortchronik,

2. die Errichtung und Unterhaltung eines Heimatzimmers als Heimatmuseum,

3. die Vorbereitung, Durchführung und der Besuch heimatkundlicher Veranstaltungen,

4. die Vorbereitung der jährlichen Kirmes, insbesondere durch das Schmücken des Dorfes und der Kirche sowie der Organisation des „Aufzuges der Jungend“,

5. die Vorbereitung des Maibaumsetzens sowie

6. durch Veranstaltungen, in denen der Jugend die Geschichte und die Traditionen Hohlstedts näher gebracht werden.

Der Verein ist politisch und religiös unabhängig.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der geltenden Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4   Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden, die Interesse an der Fortführung und Pflege der Kultur in unserer Gemeinde haben. Der Verein soll aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und jugendlichen Mitgliedern bestehen.

Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können auf besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ordentliche Mitglieder sind die aktiven Mitglieder des Vereins. Sie verfolgen mit Ihrer Arbeit den Zweck des Vereins.

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder des Vereins, die ebenfalls wie ordentliche Mitglieder zu allen Arbeiten herangezogen werden. Sie haben am 01.01. eines Geschäftsjahres noch nicht das 18. mindestens aber das 16. Lebensjahr erreicht. Sie werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch als ordentliche Mitglieder übernommen, insofern die Mitgliederversammlung keine Einwände vorzubringen hat. Sie haben aber auf jeden Fall gleiches Stimmrecht wie alle anderen Mitglieder des Vereins.
Die Mitgliedschaft endet durch:

a)  Tod

b)  Austritt

c)  Ausschluss
Zu b)  Eine freiwillige Austrittserklärung hat, genau wie ein Aufnahmeantrag, schriftlich zu erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet in diesem Falle zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.

Zu c)   Der Ausschluss kann erfolgen insbesondere,

  • wenn das Vereinsmitglied seiner Beitragszahlung nicht nachkommt.
  • bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung oder gegen die Interessen des Vereins.
  • wegen unehrenhaftem Verhalten, innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
  • aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, welche die Vereinsdisziplin berühren.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgen kann, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Bevor eine Entscheidung des Vorstandes gefasst wird, sollte dem Mitglied eine Frist von 14 Tagen gegeben werden, in der er die Gelegenheit hat, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, Stellung zu nehmen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter weitreichender Erläuterung der Gründe bekannt zu geben.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Funktion keine Gewinnansprüche und auch sonst keine Zuwendungen aus dem Kapital des Vereins, wenn nicht eindeutige Ausgaben im Sinne des Vereins nachgewiesen werden können.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu vertreten, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln sowie den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

Hierzu wird festgelegt, dass die Aufnahmegebühr in Höhe von 25,- € einmalig zu entrichten ist.

Der Jahresbeitrag in Höhe von 30,- € ist bis zum 31.03. des Jahres zu leisten. Jugendliche Mitglieder zahlen 15,- € Beitrag und entrichten mit Vollendung des 18.Lebensjahres die Aufnahmegebühr in Höhe von 25,- €.

Die Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungspflichten befreit.

 

§ 6   Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  1. der Vorstand

 

§ 7   Mitgliederversammlung

Sie findet mindestens einmal jährlich auf schriftliche Einladung des Vorstandes (mindestens 14 Tage vorher) statt. Weitere außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 10% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes

b) Wahl und Entlastung des Vorstandes

c) Wahl der Rechnungsprüfung

d) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen

e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erscheinenden Mitglieder gefasst.

Die Beschlüsse werden protokolliert und vom Vorstand unterzeichnet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.

Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist dann auf jeden Fall beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit muss in der Einladung hingewiesen werden.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • einem Vorsitzenden
  • zwei Stellvertretern
  • einem Schriftführer
  • einem Kassenverantwortlichen

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dabei verwaltet er das Vereinsvermögen und übernimmt die Ausführung von Vereinsbeschlüssen.

Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die das Vermögen des Vereins belasten, bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

Der Kassenverantwortliche verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsbelege bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt aber solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Eine Wiederwahl des alten Vorstandes ist möglich.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. ein Stellvertreter, binnen einer Woche eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Vorstandssitzung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist den Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzusenden und in dieser zu verabschieden.

 

§ 9   Satzungsänderung

Eine Änderung in der bestehenden Vereinssatzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Vereinssatzung enthält, bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Satzung sind beim Amtsgericht bekannt zu geben.

 

§ 10   Vereinsvermögen

Alle Beiträge und sonstige Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung von Vereinszwecken verwendet.

Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, welche dem eigentlichen Zweck des Vereins fremd sind oder eine übermäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Dabei erfordert dieser Beschluss mindestens eine drei viertel Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hohlstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendarbeit und Traditionswahrung in Hohlstedt zu verwenden hat.

 

Stand 12/2013

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